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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 27 Statistik

Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.