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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 27
Statistik
Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
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