Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) § 7Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.