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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 7 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

Fußnote

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)