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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.

Fußnote

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)