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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 14 Nachweise

Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.