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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.