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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 22 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.