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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft

(1) Für die Führung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.