Soweit für Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnisse vorgelegt oder angefordert werden, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), genügt.
