Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte
(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Rechtsanwaltskammer dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.
(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.
