(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in Deutschland nicht mehr verwenden.
