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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
Art 6 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.