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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Art 7 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 5 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.