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Verordnung über den Erholungsurlaub

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EUrlV DDR

Ausfertigungsdatum: 28.09.1978

Vollzitat:

"Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. DDR 1978 I S. 365)"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. A Abschn. III Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1207 mWv 3.10.1990.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 7 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 9 bis 13 (weggefallen)

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik