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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems (Europol-Abfrageverordnung - Europol-AbfrageV)
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.