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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Europawahlordnung (EuWO)
§ 47
Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
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