zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Europawahlordnung (EuWO)
§ 56
Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular