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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.