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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)


         
Wahlbezirk (Name oder Nr.)1)
 
Gemeinde/Kreis1)
         
Briefwahlvorstand Nr.1)
 
Land1)
         
     
Schnellmeldung

über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
         
     
Datum
   
    am        
         
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
 vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
 von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
 vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
 vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
 vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
  
Kenn-
buchstabe
2)        
A 1 + A 2 Wahlberechtigte3)    
B Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl1)    
         
         
C Ungültige Stimmen    
D Gültige Stimmen    
         
  Von den gültigen Stimmen entfallen auf    
         
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Stimmenzahl
D 1 1.      
D 2 2.      
D 3 3.      
D 4 4.      
  (usw. laut. Stimmzettel)  Zusammen 
         
      
Unterschrift
 
         
         
         
         
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
         
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen: 
Unterschrift des Meldenden
   
Unterschrift des Aufnehmenden
         
         
         
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
         
___________________
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3)
Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.