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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
§ 3 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.