Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) § 2Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.