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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.