Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) § 7Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.