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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
§ 27 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.