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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
§ 29 Übergangsvorschrift

(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.