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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
§ 4 Einwegkunststofffonds

(1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.