(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
- 2.
das Emissionsvolumen,
- 3.
den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
- 4.
den Emittenten,
- 5.
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
- 6.
den Inhaber,
- 7.
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
- 8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes:
- a)
ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
- b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,
- c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
- d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
- e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
- f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
- g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
- 2.
Rechte Dritter.
Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.