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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2.
Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
3.
Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
4.
Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
5.
Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
6.
Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.