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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV)
§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
(2) Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.