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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.