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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 503)


1.
Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
2.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über
a)
einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
b)
eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
3.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
a)
das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
b)
ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
c)
ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),
d)
ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
e)
ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
f)
die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
4.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
5.
Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.
6.
Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
7.
Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
8.
Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
9.
Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.