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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis

(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
(2) Die Erlaubnis muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
3.
bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
5.
welche Auflagen bestehen und
6.
in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.

Fußnote

(+++ § 26 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)