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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung

(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.
bestehende Auflagen.