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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
5.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
2.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder
3.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.