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Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuß errichtet.