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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.