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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung

Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.