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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 Besondere AusbildungsfahrtenA1
A
B
A1 auf A
A (leistungsbeschränkt) auf A
(leistungsunbeschränkt)*)
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5335
2Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
4212
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
3113
 
 Besondere AusbildungsfahrtenC1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
134358
2Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
022033
*)
vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung