Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 4 (zu § 5 Abs. 3)
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2353;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A B | A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt)*) | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | |||
| 1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | ||
| 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | ||
| 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | ||
| Besondere Ausbildungsfahrten | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | |||||
| Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||
| 1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
| 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
| 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
| |||||||
