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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.