Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Beschwerdebegründung

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.