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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 35
Geldforderung
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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