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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 35 Geldforderung

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.