zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 4
Umgangspflegschaft
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular