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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 52 Güterrechtssachen

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.