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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
§ 1
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
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