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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
§ 6 

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.