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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*) (FeinwAusbV)
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“.
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken anwenden,
b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
c)
einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen,
d)
bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
e)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.