Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Fertigpackungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.
- b)
- Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 l dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
- c)
- Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angeboten werden oder für die dort unter Angabe von Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden und die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
