1 | Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen - b)
Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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2 | Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten - b)
Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen - c)
Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - d)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen
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3 | Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Fertigungsverfahren auswählen - b)
Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten - c)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - d)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen - e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen - f)
Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen - g)
Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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4 | Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden - b)
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen - c)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen - d)
Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten - b)
Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten - c)
Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben - d)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern - e)
Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
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12 | |
- f)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen - g)
Drehmomente überprüfen und einstellen - h)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen - i)
Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren - j)
Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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6 | Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - b)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren - c)
Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen - d)
elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen - e)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen - f)
Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen
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7 | Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden - b)
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - c)
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen - d)
Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren - e)
Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
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8 | Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden - b)
Steuerungstechnik anwenden - c)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen - d)
bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
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9 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen - b)
Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen - c)
Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen
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10 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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11 | Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren - b)
Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen - c)
Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten - d)
Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen
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