Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 12 (zu § 34)
Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2098 - 2099;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
- 1.
- Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
- Straftaten nach dem StrafgesetzbuchUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)Fahrlässige Tötung (§ 222)*)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Nötigung (§ 240)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)Trunkenheit im Verkehr (§ 316)Vollrausch (§ 323a)Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
- 1.2
- Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzFühren oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
- 1.3
- Straftaten nach den PflichtversicherungsgesetzenGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
- 2.
- Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
- 2.1
- Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a) den Abstand (§ 4 Absatz 1) das Überholen (§ 5, § 41 Absatz 2) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2) das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9) die Benutzung von Autobahnen
und Kraftfahrstraßen(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2) das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Absatz 3) übermäßige Straßenbenutzung (§ 29) das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2) - 2.2
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
- 2.3
- Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
- 2.4
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
- 2.5
- Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
- 1.
- Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
- 1.1
- Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung (§ 222)*)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
- 1.2
- Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmissbrauch (§ 22)
- 2.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
- *)
- Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
- *)
- Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
