Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2047)
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
- b)
- Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt werden.
- c)
- Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können Anträge erstmals nach Ablauf des Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spätestens zum 31. Januar 1992 mitgeteilt haben, daß sie Förderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
- d)
- Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 maßgeblich.
- e)
- Für Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
- f)
- Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Präsidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen der Filmförderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluß des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.
