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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 88 

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.