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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Verzeichnis der Zuwiderhandlungen, die in das Aktennachweissystem für Zollzwecke aufgenommen werden sollen (FIDE-Verzeichnis-Verordnung - FIDEVerzV)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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